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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: V ZR 68/10
Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29516
Aktenzeichen: V ZR 68/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bad Homburg - 23.12.2008 - AZ: 2 C 24/08 (22)

LG Frankfurt am Main - 05.03.2010 - AZ: 2-09 S 11/09

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Nr. 1, 2, 3, 4 WEG

§ 62 Abs. 1 WEG

§ 62 Abs. 2 WEG

Fundstellen:

NJW-RR 2011, 373

NJW-Spezial 2011, 99

NZM 2011, 202-203

ZfIR 2011, 154

BGH, 11.11.2010 - V ZR 68/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter TOP 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Variante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante.

2

Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das Landgericht hat ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3

Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen.

II.

4

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

5

1.

Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des Dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 43 ff. WEG) Anwendung.

6

2.

Nach § 62 Abs. 2 WEG finden in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 hingewiesen worden.

7

3.

Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Teilanfechtung des zu TOP 3 in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. März 2010 verkündet worden.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner

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