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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: IX ZR 186/10
Beschwerdewert von 20.000 EUR als Voraussetzung für eine Revision durch das Berufungsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29141
Aktenzeichen: IX ZR 186/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 28.01.2010 - AZ: 3 O 3026/09

OLG Dresden - 17.08.2010 - AZ: 14 U 421/10

BGH, 11.11.2010 - IX ZR 186/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.950 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diesen Wert erreicht die Beschwer des Klägers nicht. Sie ergibt sich aus seinem erfolglos gebliebenen Berufungsantrag, der auf Zahlung von 5.950 € gerichtet gewesen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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