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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: IX ZA 39/10
Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund des Vorliegens von allgemeinem Vollstreckungsschutz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27464
Aktenzeichen: IX ZA 39/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Halle an der Saale - 14.01.2010 - AZ: 59 IK 604/06

LG Halle - 23.08.2010 - AZ: 2 T 65/10

Fundstelle:

WuM 2011, 321

BGH, 11.11.2010 - IX ZA 39/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. November 2010 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das Landgericht - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 23. August 2010 ausdrücklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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