Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2010, Az.: IV ZR 132/08
Verwerfung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27513
Aktenzeichen: IV ZR 132/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 29.11.2007 - AZ: 14 O 307/06

OLG Saarbrücken - 07.05.2008 - AZ: 5 U 664/07-63

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 10.11.2010 - IV ZR 132/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 10. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen-ständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08] m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419 [BVerfG 09.07.2007 - 1 BvR 646/06]; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen.

2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Terno
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.