Beschl. v. 10.11.2010, Az.: IV ZR 132/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 29.11.2007 - AZ: 14 O 307/06
OLG Saarbrücken - 07.05.2008 - AZ: 5 U 664/07-63
Rechtsgrundlage:
BGH, 10.11.2010 - IV ZR 132/08
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 10. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen-ständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08] m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419 [BVerfG 09.07.2007 - 1 BvR 646/06]; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Terno
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
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