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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2010, Az.: 2 StR 523/10
Erfüllung der gerichtlichen Aufklärungspflicht trotz fehlender Beweiserhebung bzgl. der zu einer Strafmilderung führenden Nennung eines Mittäters an einer Katalogtat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27737
Aktenzeichen: 2 StR 523/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg - 29.06.2010

Fundstelle:

StV 2011, 74

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u. a.

BGH, 10.11.2010 - 2 StR 523/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB können auch dann erfüllt sein, wenn der Beschuldigte leiglich seinen Mittäter benennt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Juni 2010 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Strafausspruch aufgrund einer Verfahrensrüge; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, zum einen Staatsanwalt U. zu vernehmen, der ausgesagt hätte, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mittäters D. nicht habhaft geworden wären, und zum anderen das Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht bekannten" - Mittäter als den D. offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei D. tatsächlich um den Mittäter des Angeklagten handelte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB, der einen vertypten Strafmilderungsgrund enthält, erfüllt, da sich die Nennung des Mittäters auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte.

3

Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.

Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott

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