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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2010, Az.: 5 StR 468/10
Verwerfung der Revision eines wegen Betruges Verurteilten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29844
Aktenzeichen: 5 StR 468/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u. a.

BGH, 08.11.2010 - 5 StR 468/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten I. wird klargestellt, dass auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. April 2007 - (265 Ds) 94 Js 4576/03 - einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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