Beschl. v. 08.11.2010, Az.: 5 StR 468/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 19.04.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u. a.
BGH, 08.11.2010 - 5 StR 468/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten I. wird klargestellt, dass auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. April 2007 - (265 Ds) 94 Js 4576/03 - einbezogen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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