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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: III ZB 67/10
Nichtzulassung einer Berufung aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit sowie mangels Tauglichkeit der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26297
Aktenzeichen: III ZB 67/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 07.04.2010 - AZ: 231 C 102/09

LG Berlin - 27.09.2010 - AZ: 13 S 3/10

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 04.11.2010 - III ZB 67/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 - 13 S 3/10 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die - unbedingt eingereichte - Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Schlick
Tombrink

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