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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 3 StR 395/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26889
Aktenzeichen: 3 StR 395/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 12.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 04.11.2010 - 3 StR 395/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. November 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen II. 1., 3. und 4. lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und insoweit nicht als (Mit-)Täter verurteilt worden ist.

Sost-Scheible
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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