Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 3 StR 395/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 12.07.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 04.11.2010 - 3 StR 395/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. November 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen II. 1., 3. und 4. lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und insoweit nicht als (Mit-)Täter verurteilt worden ist.
Sost-Scheible
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
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