Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 1 StR 551/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Traunstein - 24.06.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub
BGH, 04.11.2010 - 1 StR 551/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB rechtsfehlerfrei verneint hat.
Auch die Rüge der Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO hat keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Verfahrensverstoß vor. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht gehalten, auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Die durch Rechtsanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten waren über die Funktion eines Täter-Opfer-Ausgleichs informiert und haben ausdrücklich und nachhaltig hierüber verhandelt.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger
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