Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 1 StR 385/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Nürnberg - 17.11.2010
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 04.11.2010 - 1 StR 385/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 dargestellten Gründen dahingehend abgeändert, dass
- a)
die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) entfällt;
- b)
der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklagten D. mit 550.990 € und - § 357 Satz 1 StPO - für den Angeklagten G. mit 263.790 € bezeichnet wird.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- 3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf
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