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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 1 StR 385/10
Abänderung eines Urteils im Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27421
Aktenzeichen: 1 StR 385/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 17.11.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 04.11.2010 - 1 StR 385/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 dargestellten Gründen dahingehend abgeändert, dass

    1. a)

      die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) entfällt;

    2. b)

      der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklagten D. mit 550.990 € und - § 357 Satz 1 StPO - für den Angeklagten G. mit 263.790 € bezeichnet wird.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf

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