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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: III ZR 282/09
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26088
Aktenzeichen: III ZR 282/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 21.01.2009 - AZ: 4 O 307/07

OLG Koblenz - 28.10.2009 - AZ: 1 U 237/09

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 28.10.2010 - III ZR 282/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Hierbei war die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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