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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: 5 StR 411/10
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten bei einer Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26883
Aktenzeichen: 5 StR 411/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 10.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung eines Schutzbefohlenen

BGH, 28.10.2010 - 5 StR 411/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten darf sich nicht auf hypothetische Strafzumessungserwägungen - etwa für den Fall einer tatnäheren Aburteilung - stützen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten E. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte E. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Angeklagte E. - als Unterlassungstäterin - zu einer solchen von zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zwei Monate als vollstreckt erklärt und die Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten E. zur Bewährung ausgesetzt. Lediglich die Revision des Angeklagten T. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1.

Das Landgericht hat sich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte T. als "Stiefvater" des zur Tatzeit neun Jahre alten Nebenklägers diesen vom 1. September 2005 bis zum 24. Mai 2006 durch drangsalierende Erziehungsmethoden im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch Zufügen seelischen Leidens mit erheblicher Verängstigung quälte (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 225 Rdn. 8a m.w.N.). Die allein sorgeberechtigte Mutter des Nebenklägers, die Angeklagte E. , schritt gegen ihren Lebensgefährten nicht ein.

3

2.

Auch die Strafaussprüche halten der - freilich eingeschränkten (BGHSt 29, 319, 320) - revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tatnäherer Aburteilung (UA S. 30). In die Würdigung hätten die im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 29) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam bewerteten Umstände (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der DDR; möglicherweise Überforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS des Nebenklägers) in den Blick genommen werden müssen.

4

3.

Dies wird Aufgabe des neu berufenen Tatgerichts sein. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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