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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: VIII ZR 155/10
Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.R.e. Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26177
Aktenzeichen: VIII ZR 155/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Sankt-Georg - 05.08.2009 - AZ: 919 C 101/09

LG Hamburg - 10.06.2010 - AZ: 334 S 46/09

nachgehend:

BGH - 09.02.2011 - AZ: VIII ZR 155/10

Fundstelle:

WuM 2010, 765

BGH, 27.10.2010 - VIII ZR 155/10

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Schuldner versäumt, bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht in Betracht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2010 verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; dabei hat es eine Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II.

2

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

3

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, GE 2004, 1523 unter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1; vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08, WuM 2008, 612 Rn. 3). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter [II] 1 mwN sowie vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4).

4

Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihr die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Bünger

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