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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 5 StR 420/10
Ersetzung einer Anordnung eines Verfalls durch eine Anordnung einer Einziehung des betreffenden Geldbetrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26831
Aktenzeichen: 5 StR 420/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 08.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 27.10.2010 - 5 StR 420/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 EUR durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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