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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 StR 440/10
Abgrenzung von Raub zu räuberischer Erpressung bei Vorhalten einer ungeladenen Waffe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27663
Aktenzeichen: 2 StR 440/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 06.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 27.10.2010 - 2 StR 440/10

Redaktioneller Leitsatz:

Zwingen die Täter das Opfer unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe zur Herausgabe von Geld, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung.

2

Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB.

3

Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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