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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 StR 411/10
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27789
Aktenzeichen: 2 StR 411/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 27.10.2010 - 2 StR 411/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe musste die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfallen, weil für dieses Delikt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Angesichts der jeweils noch verbliebenen wesentlich schwerwiegenderen Tatbeständen der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in diesen beiden Fällen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Delikte -wenn auch mit geringerem Gewicht -bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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