Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 ARs 366/10; 2 AR 233/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandendiebstahl
BGH, 27.10.2010 - 2 ARs 366/10; 2 AR 233/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Oktober 2010
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern zuständig.
Gründe
Die Abgabe durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2010 und damit nach Erhebung der Anklage nach Kaiserslautern verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162 [BGH 10.01.2007 - 2 ARs 545/06; 2 AR 308/06]). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass einige Zeugen in Berlin wohnhaft sind, vor dem Hintergrund, dass auch einige Zeugen in der Nähe von Kaiserslautern wohnhaft sind, keine Bedeutung zu.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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