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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 ARs 354/10; 2 AR 225/10
Abgabe einer Jugendsache trotz fehlenden Wechsels des Wohnorts oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27642
Aktenzeichen: 2 ARs 354/10; 2 AR 225/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

BGH, 27.10.2010 - 2 ARs 354/10; 2 AR 225/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Oktober 2010
beschlossen:

Gründe

1

Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.

Fischer
Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs verhindert. Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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