Beschl. v. 18.10.2010, Az.: II ZR 124/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt an der Oder - 18.10.2006 - AZ: 17 O 538/04
OLG Brandenburg - 06.05.2009 - AZ: 7 U 191/06
Rechtsgrundlage:
BGH, 18.10.2010 - II ZR 124/09
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Oktober 2010
durch
den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Caliebe und
die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Mai 2009 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von allen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 1.677.650 EUR
Strohn
Caliebe
Drescher
Löffler
Born
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