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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: V ZR 62/10
Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25690
Aktenzeichen: V ZR 62/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 24.04.2009 - AZ: 6 O 631/07

OLG Hamm - 25.02.2010 - AZ: 22 U 89/09

Rechtsgrundlage:

§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

BGH, 14.10.2010 - V ZR 62/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an, weil die Verjährung des im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dadurch erneut begonnen hatte, dass der Beklagte im Januar 2005 weitere 30.000 € gezahlt und dadurch den Anspruch der Kläger im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat. Dass die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen waren, ist unerheblich. Der Beklagte hat durch die Zahlung zu erkennen ergeben, dass er bereit ist, das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen - ggf. erneut - zu kaufen und auf diese Weise Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages abzuwenden. Das genügt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 205.455,54 €.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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