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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 5 StR 418/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Frist zur Begründung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30830
Aktenzeichen: 5 StR 418/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 04.06.2010

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 115-116

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 14.10.2010 - 5 StR 418/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der Senat lässt dahingestellt, ob Kenntnis von der Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers auch dann zur Annahme eines Mitverschuldens berechtigt, wenn eine Erkrankung des Pflichtverteidigers bei dem Angeklagten zu einem gesetzwidrig unverteidigten Zustand geführt hat, den es auch im öffentlichen Interesse durch Auswechslung des Verteidigers zu beseitigen gegolten hätte.

  2. 2.

    In solchen Fällen ist eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann geboten, wenn der Angeklagte nach den glaubhaft gemachten Umständen nicht in der Lage ist, auf Grund eigener Initiative Schritte zur Auswechselung des Pflichtverteidigers zu ergreifen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. März 2010 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2010 gegenstandslos.

Gründe

1

1.

Der 70 Jahre alte, an schweren Durchblutungsstörungen (UA S. 3) leidende Angeklagte ist wegen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner Enkelin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

2

Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt für Familienrecht N. , hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision erhoben, "aber keine Revisionsbegründung zustande gebracht" (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wochen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus persönlichen Gründen so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3).

3

Der Angeklagte stellte sich am 19. Juli 2010 in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zum am 6. Juli 2010 angeordneten Strafantritt. Er befindet sich jetzt in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg und hatte es bis 26. August 2010 infolge seines verstörten Zustandes nicht geschafft, seine Ehefrau und seinen Schwiegersohn als Besucher eintragen zu lassen (eidesstattliche Versicherung E. W. vom 26. August 2010 S. 2; eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt Sch. vom 29. August 2010 S. 3; gestützt durch ein eingereichtes ärztliches Attest).

4

Nachdem vom Büro des Pflichtverteidigers versprochene Rückrufe des Rechtsanwalts ausgeblieben waren, suchten die Ehefrau des Angeklagten und dessen Schwiegersohn am 25. August 2010 den am nächsten Tag vom Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt mandatierten Wahlverteidiger auf. Dieser hat mit Schriftsatz vom 31. August 2010 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beantragt und die Revision begründet.

5

2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Es ist innerhalb der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Wochenfrist gestellt.

6

Das hier in Ansehung der vom Pflichtverteidiger eingelegten Revision des Angeklagten vorliegende Hindernis, über keinen Verteidiger zu verfügen, der bereit und in der Lage ist, die gebotenen Revisionsanträge und ihre Begründung anzubringen, ist erst durch das durch die Ehefrau des Angeklagten am 25. August 2010 begründete und einen Tag später aktivierte Anbahnungsverhältnis mit dem dann mandatierten Wahlverteidiger entfallen.

7

3.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Den Angeklagten trifft an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtverteidiger auch kein die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO erfüllendes Mitverschulden (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 93 f.; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 44 Rdn. 18).

8

Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob Kenntnis von der Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers auch dann zur Annahme eines Mitverschuldens berechtigen würde, wenn - wie hier - eine Erkrankung des Pflichtverteidigers bei dem Angeklagten zu einem gesetzwidrig unverteidigten Zustand geführt hat, den es auch im öffentlichen Interesse durch Auswechslung des Verteidigers zu beseitigen gegolten hätte (vgl. Laufhütte in KK-StPO 6. Aufl. § 143 Rdn. 5; vgl. auch BGH NStZ 2004, 636). Jedenfalls war der Angeklagte nach den glaubhaft gemachten Umständen nicht in der Lage, auf Grund - hier maßgeblicher - eigener Initiative Schritte zur Auswechselung des Pflichtverteidigers zu ergreifen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 f.).

9

Der Wegfall der Rechtskraft des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils muss zur sofortigen Beendigung der Strafvollstreckung führen.

Basdorf
Raum
Brause
Schaal
König

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