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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2010, Az.: XI ZR 96/09
Inzidenter Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens i.R.d. Rüge der Unzulässigkeit einer Aussageverweigerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25461
Aktenzeichen: XI ZR 96/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 22.02.2008 - AZ: 10 O 583/06

OLG Karlsruhe - 18.02.2009 - AZ: 17 U 355/08

nachgehend:

BGH - 01.03.2011 - AZ: XI ZR 96/09

BGH, 12.10.2010 - XI ZR 96/09

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrücklich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 387, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.930,63 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

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