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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2010, Az.: V ZB 253/10
Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses aufgrund der Unklarheit über die Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25395
Aktenzeichen: V ZB 253/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 06.05.2010 - AZ: 640 K 265/09

LG Kassel - 16.09.2010 - AZ: 3 T 356/10

nachgehend:

BGH - 24.02.2011 - AZ: V ZB 253/10

Fundstelle:

WuM 2011, 190

BGH, 12.10.2010 - V ZB 253/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe

1

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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