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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: 1 StR 338/10
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25688
Aktenzeichen: 1 StR 338/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 GKG

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, 07.10.2010 - 1 StR 338/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 28. Juli 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 10. September 2010 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 28. Juli 2010. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt.

2

Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Ziffer 3113 des Kostenverzeichnisses.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06; Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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