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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 4 StR 315/10
Einstellung eines Verfahrens mangels Erheblichkeit einer sexuellen Handlung i.R.e. sexuellen Missbrauchs von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26043
Aktenzeichen: 4 StR 315/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 25.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 06.10.2010 - 4 StR 315/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nicht jeder Kuss, den der Täter seinem Opfer aufgenötigt hat, stellt eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB dar.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. März 2010 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

    2. b)

      das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin G. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Einzelstrafen jeweils sechs Monate) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen nicht belegen, dass der Kuss, den der Angeklagte der Nebenklägerin H. aufgenötigt hat, eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251 f. und vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10) darstellt.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ernemann
Solin-Stojanovic
RiBGH Cierniak befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
Franke
Mutzbauer

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