Beschl. v. 29.09.2010, Az.: IV ZR 57/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 25.04.2003 - AZ: 16 O 497/98
OLG Köln - 11.02.2009 - AZ: 2 U 80/03
Rechtsgrundlage:
BGH, 29.09.2010 - IV ZR 57/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat den gerügten Grundrechtsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 47.990 EUR
Terno
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
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