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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2010, Az.: 4 StR 435/10
Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der Urteilsformel bzgl. einer Entscheidung über Einziehung und Verfall
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24829
Aktenzeichen: 4 StR 435/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 12.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender

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