Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 371/10
Rechtsgrundlage:
§ 31 BtMG a.F.
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 28.09.2010 - 5 StR 371/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Teilvorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel elf Monate beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Erläuternd und ergänzend bemerkt der Senat: Bei der Bemessung des Teilvorwegvollzuges ist die vollständig anzurechnende Untersuchungshaft nicht in Abzug zu bringen (Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 9a; zur richtigen Berechnung UA S. 17). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn bezogen auf die geringe Menge der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel im Fall 15 tateinheitlich wegen des subsidiären Besitzes und nicht wegen Erwerbs verurteilt hat. Auch nach § 31 BtMG a.F. erfolgten die Angaben des Angeklagten (UA S. 13) zu spät.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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