Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 4 StR 371/10
Auswirkung des Berufs eines Elternteils des Angeklagten als Taxifahrer bei der Strafrahmenverschiebung zum Nachteil des Angeklagten i.R.e. Bestrafung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung an einem Taxifahrer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25513
Aktenzeichen: 4 StR 371/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 30.04.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 5

Verfahrensgegenstand:

versuchte schwere räuberische Erpressung

BGH, 28.09.2010 - 4 StR 371/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 28. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 30. April 2010, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am 10. November 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu.

3

Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die rechtlich unzutreffende Wertung die Bemessung der Freiheitsstrafe durch die Jugendkammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

4

Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.