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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2010, Az.: 4 StR 395/10
Eignung einer gegenüber einem Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung für psychisch Kranke geäußerten Ankündigung der Begehung von Tötungsdelikten zur Störung des öffentlichen Friedens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28254
Aktenzeichen: 4 StR 395/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 29.04.2010

Fundstellen:

NStZ-RR 2011, 78-79

NStZ-RR 2011, 273-274

BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der öffentliche Frieden ist gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können.

  2. 2.

    Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist.

  3. 3.

    Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, wie bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher einzugrenzenden Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist, aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über diese Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. September 2010
gemäß §§ 349 Abs. 4, 126a Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2010 aufgehoben.

  2. 2.

    Der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Homburg vom 2. November 2009 wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.

  4. 4.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

  5. 5.

    Die Entscheidung über die Entschädigung des Beschuldigten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), die mit ängstlichdepressiven Stimmungsveränderungen, wahnhaften Erlebnisweisen, Denkstörungen sowie ausgeprägtem sozialem Rückzug und Antriebsstörungen einhergeht. Seit dem Jahre 2004 befand er sich mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. Auf Grund seiner Krankheit kann er am Erwerbsleben nicht teilnehmen; über tragfähige familiäre Bindungen verfügt er nicht. 2006 wurde für ihn eine Betreuung angeordnet, deren Aufgabenkreis neben der Gesundheits- und Vermögenssorge auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Außerdem wurde er seit vielen Jahren durch eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen (PSP) in seiner allgemeinen Lebensführung unterstützt. Bisher ist der Beschuldigte nicht wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten.

3

Im Zustand der durch eine akute psychotische Episode seiner Erkrankung verursachten Schuldunfähigkeit sandte der Beschuldigte am 5. Oktober 2009 um 14.20 Uhr eine Mail an die Zeugin C. , eine ehemalige Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung PSP. Darin drohte er an, am nächsten Tag den Freund seiner Mutter zu erdrosseln und dann alle Frauen, Männer und Kinder, die er in der Betreuungseinrichtung vorfinden werde, zu töten; er habe sich genug Munition gekauft. Der übrige Inhalt der Nachricht ist weitgehend wirr und zeugt von einer psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Die Zeugin C. informierte nach Erhalt der Mail Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung, die sich an die Polizei wandten, welche Objektschutzmaßnahmen vornahm. In den Vormittagsstunden des folgenden Tages drangen Polizeibeamte in die Wohnung des Beschuldigten ein, den sie in hilflosem Zustand in seinem Bett vorfanden und in die psychiatrische Klinik verbrachten.

4

2.

Das Landgericht hat - ohne Erörterung der Voraussetzungen - den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als gegeben angesehen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

5

Zwar drohte der Beschuldigte in seiner an die Zeugin C. gerichteten Mail die Begehung von Tötungsdelikten an; er tat dies aber nicht - wie zur Erfüllung des Tatbestands des § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich - in einer Weise, die zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war.

6

a)

Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10). Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGHSt aaO). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, wie bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher einzugrenzenden Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist, aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über diese Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (vgl. BGHSt aaO m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

7

b)

Der Beschuldigte hat seine Drohung einer ehemaligen Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung zugeleitet, die ihn, insbesondere sein Krankheitsbild und seine allgemeine Lebenssituation, seit langem kennt. Nicht anders als in den Fällen, in denen staatliche Organe die Adressaten der Drohung sind, war auch hier zu erwarten, dass eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person zwar Maßnahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten veranlassen, im Übrigen aber mit Diskretion vorgehen wird, um weder die Präventionsmaßnahmen zu gefährden noch die Öffentlichkeit zu beunruhigen. Dies gilt umso mehr, als nicht nur der Kreis der Bedrohten konkret bezeichnet, sondern auch Name und Wohnort des Beschuldigten bekannt waren, so dass ein polizeilicher Zugriff jederzeit erfolgen konnte.

8

3.

Wegen des Fehlens einer Anlasstat ist die Maßregelanordnung daher aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die rechtlich bedenklichen Ausführungen zur negativen Gefährlichkeitsprognose bedarf. Gleichzeitig weist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück und setzt den Beschuldigten sofort auf freien Fuß.

9

Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt wegen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
RiBGH Dr. Franke befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
Bender

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