Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 110/07
Rüge im Hinblick auf Verfahrensgrundrechte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24430
Aktenzeichen: IX ZR 110/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 11.05.2006 - AZ: 5 O 40/05

OLG Hamm - 15.05.2007 - AZ: 27 U 134/06

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 110/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Klaren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheitenverwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Widerstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den Forderungsausfall (§ 52 InsO) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf reagiert hätte, ist offen.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.