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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZA 5/10
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23796
Aktenzeichen: IX ZA 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 18.12.2008 - AZ: 4 O 98/06

OLG Hamm - 01.12.2009 - AZ: I-28 U 39/09

BGH, 16.09.2010 - IX ZA 5/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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