Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZA 9/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 19.05.2010 - AZ: 5 O 80/10
OLG Karlsruhe - 27.07.2010 - AZ: 12 W 42/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.09.2010 - III ZA 9/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 - 12 W 42/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Schlick
Tombrink
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