Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZA 7/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 17.11.2009 - AZ: 6 O 2659/09
OLG München - 25.06.2010 - AZ: 21 U 5631/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.09.2010 - III ZA 7/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 2010 - 21 U 5631/09 -, soweit ihm darin nur teilweise Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gewährt worden ist, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn gegen die genannte Entscheidung ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hieran fehlt es.
Der Antragsteller kann im Übrigen mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Schlick
Hucke
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