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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: XII ZB 166/10
Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung gegen die Beschwerdeentscheidung; Auswahl der Person eines Betreuers nach § 1897 BGB i.R.d. Entscheidung über einen mit der Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung im Zusammenhang stehenden Betreuerwechsel; Ablehnung einer von einem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagenen Person
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24912
Aktenzeichen: XII ZB 166/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wolfratshausen - 11.11.2009 - AZ: XVII 253/09

LG München II - 22.03.2010 - AZ: 6 T 950/10

Fundstellen:

BtPrax 2010, 276-278

FamFR 2010, 490

FamRB 2011, 80

FamRZ 2010, 1897-1899

FGPrax 2011, 288-290

MDR 2010, 1326-1328 "Betreuerwechsel und Betreuerauswahl"

NJW 2010, 3777-3778

Rpfleger 2011, 30-32

BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

Amtlicher Leitsatz:

BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 b Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

  1. a)

    Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.

  2. b)

    Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.

  3. c)

    Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 22. März 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

2

Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Betreuerwechsel.

3

Der Betroffene leidet u.a. an einem "depressiv-antriebsarmen Syndrom". Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2007 wurde für ihn eine Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt B. zum Betreuer bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. November 2008 wurde die Überprüfungsfrist dahingehend bestimmt, dass spätestens bis zum 5. November 2009 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen ist.

4

Nachdem der Betroffene in ein anderes Seniorenheim gezogen war, wurde das Verfahren an das nunmehr zuständig gewordene Amtsgericht abgegeben. Wegen der auf den 5. November 2009 bestimmten Überprüfungsfrist verfügte die zuständige Richterin die Wiedervorlage auf den 1. September 2009. Am 2. September 2009 traf die zuständige Richterin die mit Blick auf die anstehende Verlängerungsentscheidung veranlassten Verfügungen. Bei der persönlichen Anhörung am 5. November 2009 äußerte der Betroffene den Wunsch, dass sein Bruder A. S. zum Betreuer bestellt werde, der dies jedoch zunächst ablehnte. Mit Beschluss vom 11. November 2009 wurde die Betreuung - in unverändertem Umfang - verlängert.

5

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag, an Stelle des berufsmäßigen Betreuers seinen Bruder M. S. zum Betreuer zu bestellen. Nachdem die Betreuungsstelle des Landratsamts mit Schreiben vom 11. Januar 2010 die Eignung von M. S. in Zweifel gezogen und mitgeteilt hatte, dass dieser selbst von einer Bestellung zum Betreuer Abstand nehmen wolle, teilte der Bevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 9. Februar 2010 mit, dass das Amt des Betreuers von einem Familienmitglied übernommen werden solle und sich nunmehr der Bruder A. S. -in Absprache mit seinen Brüdern -bereit erklärt habe, das Amt des Betreuers zu übernehmen.

6

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

7

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen eine Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).

8

a)

Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Damit knüpft § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an (zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung der einzelnen Verfahrensarten in § 271 FamFG deutlich machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 264). Deshalb wurden in § 271 FamFG die Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung (Nr. 1) sowie das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) besonders erwähnt, obwohl für eine Definition des Begriffs der Betreuungssache die in § 271 Nr. 3 FamFG verwendete Umschreibung ausreichend gewesen wäre (Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733, S. 290 li. Sp.), folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 70 FamFG Rn. 4; Klußmann in Friederici Familienverfahrensrecht § 70 FamFG Rn. 18; Joachim in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 70 Rn. 11).

9

b)

Die Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) ist eine Betreuungssache im Sinne von § 271 Nr. 1 FamFG (Jürgens/Kretz aaO § 271 FamFG Rn. 3; Bassenge in Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl. § 271 FamFG Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 271 Rn. 2). Gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verlängerungsverfahren nach § 295 FamFG ist daher die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft.

10

c)

Unschädlich ist, dass sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Ablehnung seines Antrags auf Betreuerwechsel wendet. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1996 - XII ZB 7/96 - FamRZ 1996, 607 zu § 69 Nr. 2 FGG; zum Begriff der Einheitsentscheidung vgl. auch MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126).

11

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

12

a)

Das Landgericht hat einen Betreuerwechsel mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b BGB lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet sei oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliege. Dafür habe der Betroffene keine ausreichenden Umstände vorgetragen. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, die eine Entlassung des bisherigen Betreuers rechtfertigen könnten. Zwar solle bei der Auswahl des Betreuers der Wunsch des Betreuten berücksichtigt (§ 1897 Abs. 4 BGB) und auf verwandtschaftliche Beziehungen Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies gelte aber nur, wenn der Vorgeschlagene die allgemeinen Erfordernisse für die Bestellung eines Einzelbetreuers erfülle, die Unvereinbarkeitsregelung des § 1897 Abs. 3 BGB nicht entgegenstehe und der Vorgeschlagene die Übernahme der Betreuung nicht ablehne.

13

Danach könne der zunächst vom Betreuten vorgeschlagene Bruder M. S. bereits deshalb nicht zum Betreuer bestellt werden, weil dieser die Übernahme der Betreuung abgelehnt habe.

14

Der nunmehr vorgeschlagene Bruder A. S. komme, obwohl er mittlerweile seine Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung erklärt habe, ebenfalls nicht als Betreuer in Betracht, weil er durch seine Bestellung in nachhaltige Interessenkonflikte geraten würde. Deshalb habe eine Anhörung des A. S. unterbleiben können.

15

Von einer Anhörung des Betroffenen selbst sei abgesehen worden, weil der Betroffene bereits am 5. November 2009 vom Betreuungsgericht angehört worden sei und neue Erkenntnisse durch eine weitere Anhörung nicht zu erwarten gewesen seien.

16

b)

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel zu Unrecht § 1908 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.

17

aa)

§ 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255[OLG Hamm 29.05.2000 - 15 W 158/00]; BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.) und FamRZ 2005, 654, 655; OLG Schleswig FamRZ 2006, 288[BayObLG 02.06.2004 - 3 Z BR 111/04]; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1874; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 223). In der Sache handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer wieder bestellt wird (Bay-ObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255[OLG Hamm 29.05.2000 - 15 W 158/00]). Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden nämlich mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die darin getroffenen Anordnungen abgelöst (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255[OLG Hamm 29.05.2000 - 15 W 158/00]). Dies ergibt sich nunmehr auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 295 Rn. 1; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 295 FamFG Rn. 1; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. § 295 Rn. 1).

18

bb)

Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts war die Verlängerung der bereits seit 20. April 2007 angeordneten Betreuung unter Beibehaltung der Betreuerbestellung des Beteiligten zu 1. Mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Betreuerwechsel wollte der Betroffene daher nicht die Entlassung seines bisherigen Betreuers aus einem laufenden Betreuungsverhältnis erreichen. Er wendete sich vielmehr gegen die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Entscheidung des Amtgerichts, den Beteiligten zu 1. weiterhin als Betreuer zu bestellen. Das Landgericht hätte daher über den Antrag des Betroffenen auf der Grundlage des § 1897 BGB entscheiden müssen.

19

cc)

Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht.

20

(1)

Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21), etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt (MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 28) oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 936[OLG Brandenburg 02.01.2001 - 9 Wx 21/00]; BayObLG FamRZ 2002, 1589; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 26).

21

(2)

Aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich das Landgericht bei seiner Entscheidung der Bindung an den Vorschlag des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst war. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 1908 b BGB deuten vielmehr darauf hin, dass das Landgericht rechtsirrig der Auffassung war, ihm stünde bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum zu.

22

Zwar hat sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die Annahme des Landgerichts, durch die Betreuerbestellung des Bruders A. S. entstehe die Gefahr eines nachhaltigen Interessenkonflikts, wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte angenommen, dass der Bruder des Betroffenen bereits deshalb in einen Interessenkonflikt geraten würde, weil er als Betreuer die Interessen des Betroffenen gegen die Interessen des anderen Bruders, der den Hof des Betroffenen gepachtet hat, durchsetzen müsse oder sogar mit seinen eigenen Interessen als Landwirt mit eigenem Hof in Konflikt gerate. Dies würde zu erheblichen Spannungen und Interessenkonflikten zwischen den Brüdern führen. Diese vom Landgericht befürchtete abstrakte Gefahr innerfamiliärer Spannungen genügt jedoch nicht, um die vom Betroffenen als Betreuer vorgeschlagene Person abzulehnen. Das Landgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der befürchtete Interessenkonflikt konkret zu erwarten ist oder der Betroffene persönlich unter Spannungen der Geschwister leidet (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2000, 188) noch ergeben sich sonst ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Bruder des Betroffenen aufgrund familiärer Differenzen seine Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

23

c)

Die Entscheidung ist daher aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird weitere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Bestellung des Bruders A. S. tatsächlich zu einem erheblichen Interessenkonflikt führen und daher dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Insoweit wird das Landgericht insbesondere die vorgeschlagene Person als Beteiligten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. MünchKommZ-PO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 6) und möglicherweise auch den anderen Bruder sowie den Betroffenen selbst anhören müssen (§§ 278, 279 FamFG).

Hahne
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter

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