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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: XII ZB 134/10
Anspruch eines Beschwerdeführers in Kindschaftssachen auf Ersatz von Fahrtkosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25144
Aktenzeichen: XII ZB 134/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Schwerin - 24.11.2009 - AZ: 22 F 231/09

OLG Rostock - 22.03.2010 - AZ: 10 WF 1/10

nachgehend:

AG Schwerin - 24.11.2010 - AZ: 22 F 231/09

BGH, 15.09.2010 - XII ZB 134/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein berufsmäßiger Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG hat neben der in § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Fahrtkosten.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: 34,20 EUR.

Gründe

1

A.

Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache dem minderjährigen Kind die Rechtsbeschwerdeführerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.

2

Auf ihren Vergütungsantrag, mit dem sie die Pauschalvergütung in Höhe von 550 EUR nebst Fahrtkosten von 34,20 EUR, insgesamt also 584,20 EUR geltend gemacht hat, hat die Rechtspflegerin die Fahrtkosten abgesetzt und einen Betrag von 550 EUR angewiesen. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, zu den Aufwendungen, die gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in der Fallpauschale enthalten seien, gehörten auch die Fahrtkosten.

3

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

B.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

5

Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

6

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch die angegriffene Entscheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Prütting/Helms/Abramenko FamFG § 70 Rdn. 6), da sie durch die Absetzung der Fahrtkosten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

8

Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.

9

1.

Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 EUR, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt.

10

Der Verfahrensbeistand hat danach neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Fahrtkosten.

11

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde umfasst das Tatbestandsmerkmal "Aufwendungen" auch Fahrtkosten (ebenso Prütting/ Helms/Stößer aaO § 158 Rdn. 32). Das ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 277 FamFG, der die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (in Betreuungssachen) regelt. Dieser verweist für den Ersatz der Aufwendungen auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. In § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unter anderem als Aufwendung auch die Fahrtkosten aufgeführt. Da der Gesetzgeber mit seinem ursprünglichen Entwurf auch für die Vergütung des Verfahrensbeistands auf § 277 FamFG verweisen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 75), sich dann aber ausdrücklich gegen eine aufwandsbezogene Vergütung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verstünden, zu umgehen. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Änderung der Abrechnungsmodalitäten sowohl dem Verfahrensbeistand wie auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294).

12

2.

Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den Verfahrensbeistand anfallen (vgl. dazu auch Menne ZKJ 2009, 68, 73). In der vorliegenden Rechtsbeschwerde geht es indes lediglich um Fahrtkosten in Höhe von 34,20 EUR; dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie bei Nichtzahlung dieses Betrags in ihrer angemessenen Berufsausübung beeinträchtigt wäre.

Hahne
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter

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