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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZR 240/08
Vorliegen wichtiger Gründe zur Aufhebung der Beiordnung des einer Partei beigeordneten Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24210
Aktenzeichen: IV ZR 240/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 06.03.2008 - AZ: 12 O 9088/06

OLG München - 23.09.2008 - AZ: 25 U 2964/08

nachgehend:

BGH - 10.11.2010 - AZ: IV ZR 240/08

Rechtsgrundlage:

§ 48 Abs. 2 BRAO

Fundstelle:

RVGreport 2011, 37

BGH, 15.09.2010 - IV ZR 240/08

Redaktioneller Leitsatz:

Nicht jede unangemessene Äußerung kann bereits die Annahme eines tief greifenden Vertrauensverlustes nach § 48 Abs. 2 BRAO rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn die Partei gegenüber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen.

Tenor:

Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät ... und ... vom 26. November 2009, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben,

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Aufhebung der Beiordnung des einer Partei gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts setzt nach § 48 Abs. 2 BRAO das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Das ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tief greifend gestört ist (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 unter 1; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 3. Aufl. § 48 Rdn. 19 f.; Feurich/Weyland/Vossebürger, BRAO 7. Aufl. § 48 Rdn. 19).

2

Die von den Antragstellern vorgetragenen Äußerungen des Ehemannes der Klägerin reichen nicht aus, eine derartige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, zumal sie lediglich in der internen Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfanden und sich auf die konkrete Vorgehensweise des Rechtsanwalts, nicht etwa auf dessen Person oder Qualifikation bezogen. Gegenüber dem Gericht hat sich der Ehemann der Klägerin über ... und dessen Arbeit dagegen nicht negativ geäußert, sondern im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, an dem Mandatsverhältnis festhalten zu wollen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1991 (aaO) zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Mandant selbst die Prozessvollmacht entzogen und die Entpflichtung beantragt (vgl. zur besonderen Maßgeblichkeit dieses Umstands Henssler aaO Rdn. 20).

3

Es gehört zur Aufgabe eines Rechtsanwalts, sich mit dem Mandanten über die Zweckmäßigkeit des Vorgehens auszutauschen und ihm dieses gegebenenfalls auf seine Kritik hin zu erläutern. Daher halten sich die mitgeteilten Anwürfe des Ehemannes der Klägerin auch unter Berücksichtigung der teilweise unangemessenen Ausdrucksweise gerade noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung innerhalb des Mandatsverhältnisses.

4

Dies gilt insbesondere wegen der strengen Anforderungen, die an die Annahme eines wichtigen Grundes zu stellen sind (so zutreffend Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 33). Ein strenger Maßstab ist wegen der der Partei drohenden Nachteile, die mit der Aufhebung einer Beiordnung verbunden wären, geboten. Denn wenn die Klägerin ihren beigeordneten Anwalt verliert, ohne einen anderen beigeordnet zu bekommen, weil sie oder ihr für sie auftretender Ehemann das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten zerstört hat, läuft sie Gefahr, den Rechtsstreit durch Versäumnisurteil zu verlieren. Dies kann sie nur dann noch dadurch vermeiden, dass sie einen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, der auf die vom bisher beigeordneten Anwalt verdienten Gebühren verzichtet (Geimer aaO Rdn. 35) oder den sie selbst bezahlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede unangemessene Äußerung bereits die Annahme eines tief greifenden Vertrauensverlustes rechtfertigen - insbesondere wenn die Partei, wie hier, gegenüber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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