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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZA 18/10
Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23793
Aktenzeichen: IV ZA 18/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 26.02.2010 - AZ: 1 O 81/09

OLG Hamm - 27.05.2010 - AZ: I-5 U 55/10

BGH, 15.09.2010 - IV ZA 18/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2010 und vom 8. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Weder gegen den Beschluss vom 27. Mai 2010, der im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 -VII ZB 11/02 - NJW 2003, 69), noch gegen den Beschluss vom 8. Juli 2010 findet eine Rechtsbeschwerde statt ( § 21 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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