Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZA 16/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 21.12.2009 - AZ: 10 O 821/08 (59)
OLG Oldenburg - 30.07.2010 - AZ: 12 W 23/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.09.2010 - IV ZA 16/10
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juli 2010 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist; eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann
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