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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 StR 423/10
Entfaltung einer Zäsurwirkung zwischen einer Vorverurteilung und weiteren, später abgeurteilten Taten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24240
Aktenzeichen: 2 StR 423/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 04.05.2010

Fundstelle:

StraFo 2011, 61-62

Verfahrensgegenstand:

Untreue u. a.

BGH, 08.09.2010 - 2 StR 423/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. Rissing-van Saan LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; Fischer StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 9a).

4

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen hätte.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bewährung erbrachte Leistungen anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB).

Rissing-van Saan
Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Eschelbach
Ott

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