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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 StR 396/10
Revision trotz eines der Einziehung nicht dem Verfall unterliegenden Kaufgeldes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23080
Aktenzeichen: 2 StR 396/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bad Kreuznach - 29.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 08.09.2010 - 2 StR 396/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Kaufgeld in Höhe von 38.500 € nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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