Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 StR 396/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bad Kreuznach - 29.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 08.09.2010 - 2 StR 396/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Kaufgeld in Höhe von 38.500 € nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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