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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 2 StR 342/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22945
Aktenzeichen: 2 StR 342/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hildburghausen - 07.02.2007 - AZ: 110 Js 28081/06

Verfahrensgegenstand:

Schweren sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.

BGH, 02.09.2010 - 2 StR 342/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hildburghausen vom 7. Februar 2007 - 110 Js 28081/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach

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