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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2010, Az.: 5 StR 209/10
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über ein Befangenheitsgesuch und eine Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23551
Aktenzeichen: 5 StR 209/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchte Nötigung

BGH, 01.09.2010 - 5 StR 209/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anhörungsrüge ist innerhalb der Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO zu erheben.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 20. Juli 2010 hat der Senat ein gegen zwei der erkennenden Richter gerichtetes Befangenheitsgesuch als unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die Revision des Verurteilten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26. August 2010 "Rechtsmittel" eingelegt und die daran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2

Als Rechtsbehelf ist hier allenfalls die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2010 hat der Verurteilte an diesem Tag Kenntnis von dem Beschluss erhalten. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der geschäftsplanmäßig besetzte Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre; sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

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