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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2010, Az.: AnwZ (B) 45/10
Sofortige Beschwerde gegen eine nach der Rücknahme oder Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergangene Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24447
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Frankfurt - 02.02.2010 - AZ: 2 AGH 24/05

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung

BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 45/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme oder Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ist nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann,
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 23. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen nach bisherigem Recht ergangene (§ 215 Abs. 2 BRAO) Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO a.F. aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme oder Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, nicht gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; Beschluss vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00; Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO § 42 Abs. 1 Hauptsache-Erledigung 1; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwZ (B) 101/06, [...]). Dies entspricht der Rechtslage im Verwaltungsprozessrecht (§ 158 Abs. 2 VwGO) und gilt daher auch nach der Umstellung des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, auf welches künftig ergänzend die Vorschriften der VwGO (§ 112c Abs. 1 BRAO) anstelle derjenigen des früheren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.) entsprechend anzuwenden sind.

2

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Nachdem der Antragsteller durch den Anwaltsgerichtshof mehrfach mit zutreffenden Erläuterungen über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels belehrt wurde, war ein weiterer Hinweis durch den Senat nicht erforderlich.

3

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 201 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. Der Geschäftswert bemisst sich nach den in erster Instanz entstandenen

Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht angeordnet.

Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Kappelhoff
Martini

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