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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2010, Az.: AnwZ (B) 118/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23595
Aktenzeichen: AnwZ (B) 118/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 10.09.2008 - AZ: II AGH 3/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 118/08

Redaktioneller Leitsatz:

Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen und hat die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich Rechnung getragen, sind in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG a.F. die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Dr. Ernemann,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 23. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

2

Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG a.F. nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Ganter
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Kappelhoff
Martini

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