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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2010, Az.: 3 StR 221/10
Annahme einer einheitlichen Tat bei Herstellung von Anträgen für Mobilfunkverträge unter Verwendung fiktiver Personalien und Absendung dieser Verträge mittels Telefax
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23797
Aktenzeichen: 3 StR 221/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 18.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Revision des Angeklagten U.

BGH, 19.08.2010 - 3 StR 221/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 19. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 2009, auch soweit es die Angeklagte E. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten des Betruges in 408 tateinheitlichen Fällen schuldig sind.

    Die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen werden als Einzelstrafen aufrechterhalten. Von diesen Strafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte E. ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges in 408 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten U. hat es zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die nicht revidierende Mitangeklagte E. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass jeweils drei Monate dieser Strafen als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der gegen die Mitangeklagte E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten U. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entscheidung auf die Mitangeklagte E. zu erstrecken, da das Urteil, soweit es sie betrifft, an demselben sachlich-rechtlichen Mangel leidet (§ 357 StPO). Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Die Schuldsprüche wegen 408 tatmehrheitlicher Fälle des Betruges haben keinen Bestand. Nach den Feststellungen zogen die Angeklagten "in den meisten Fällen" Mitarbeiter und Bekannte heran, welche die an die Mobilfunkunternehmen gerichteten Anträge nach den Vorgaben des Angeklagten U. unter Verwendung fiktiver Personalien herstellten, unterschrieben und mittels Telefax zur Absendung brachten; die Mitangeklagte E. stellte für die Abwicklung der auf die Erlangung ungerechtfertigter Provisionen gerichteten Geschäfte absprachegemäß das von ihr betriebene Unternehmen zur Verfügung. In welchen Fällen die Angeklagten selbst mit der Herstellung oder der Absendung der Anträge befasst waren, konnte das Landgericht nicht feststellen. Danach ist zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sie jeweils (nur) einen einheitlichen Tatbeitrag erbrachten, der sich auf die Gesamtheit der von den Mitarbeitern und Bekannten begangenen einzelnen Straftaten erstreckte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, sind ihnen diese Einzeltaten deshalb als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 125/08, NStZ-RR 2008, 275). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab.

4

2.

Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat als Einzelstrafen aufrechterhalten. Er schließt aus, dass das Landgericht, hätte es Tateinheit angenommen, auf mildere Strafen erkannt hätte.

VRiBGH Becker und RiBGH von Lienen befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Hubert
Mayer
Sost-Scheible

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