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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 5 StR 306/10
Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22464
Aktenzeichen: 5 StR 306/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung u. a.

BGH, 18.08.2010 - 5 StR 306/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Führen einer verbotenen Stahlrute und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schaal
König

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