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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 StR 130/10
Schuldspruchänderung infolge einer Verfolgungsverjährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24081
Aktenzeichen: 2 StR 130/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 11.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 18.08.2010 - 2 StR 130/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. August 2010
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Februar 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, war aufzuheben. Aus den in der Antragsschrift näher dargelegten Gründen hat der Angeklagte die Revisionsbegründung nicht verspätet eingelegt.

2

2.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

3

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung hat keinen Bestand; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 78a StGB am 9. Juli 1994 zu laufen, Unterbrechungshandlungen gemäß § 78c StGB sind innerhalb der fünfjährigen Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht erfolgt.

4

Die mit dem Wegfall der Körperverletzung erforderlich werdende Schuldspruchänderung gefährdet den Strafausspruch nicht. Die Kammer hat zwar die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt (UA S. 9). Allerdings kann auch die Begehung einer verjährten Straftat - wenn auch mit minderem Gewicht - zu Ungunsten eines Angeklagten in der Strafmessung Berücksichtigung finden. Der Senat schließt aus, dass die Kammer bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Körperverletzung nicht mehr selbst strafrechtlich verfolgt werden kann, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Rissing-van Saan
Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Krehl
Ott

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