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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 ARs 300/10; 2 AR 183/10
Örtliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für eine Untersuchung bei Ergreifung oder Ermittlung eines Verfolgten in deren Bezirk zum Zweck der Auslieferung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22486
Aktenzeichen: 2 ARs 300/10; 2 AR 183/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 1 IRG

BGH, 18.08.2010 - 2 ARs 300/10; 2 AR 183/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. August 2010
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig.

Gründe

1

Für die Untersuchung und Entscheidung über das Auslieferungsersuchen sind gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

2

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen wurde der Verfolgte am 8. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrags erkennungsdienstlich behandelt und soll sich in einer Aufnahmeeinrichtung in E. und damit im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufhalten. Dabei handelt es sich um den Ort seiner ersten Ermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1 IRG.

3

Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart als Ort der ersten Ermittlung. So hat zwar die dortige Generalstaatsanwaltschaft aufgrund von Vermutungen der polnischen Behörden Nachforschungen zum Aufenthalt des Verfolgten in ihrem Bezirk sowie im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe getätigt. Tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass sich der Verfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in einem der Bezirke aufgehalten hat, haben diese jedoch nicht erbracht.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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