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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: VI ZA 12/09
Pflicht eines Gerichts zur Kenntnisnahme der Parteivorbringen und Berücksichtigung bei der anschließenden Urteilsfindung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25148
Aktenzeichen: VI ZA 12/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 17.08.2005 - AZ: 1 O 66/05

OLG Celle - 30.11.2006 - AZ: 14 U 204/05

OLG Celle - 10.03.2009 - AZ: 14 U 155/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 17.08.2010 - VI ZA 12/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2010
durch
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 19. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat das Vorbringen des Klägers und das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einer anderen Auffassung als der Kläger gekommen und hat keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen, weil das Oberlandesgericht seinem Restitutionsurteil die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat und sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus der Würdigung im Einzelfall ergibt.

Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz

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